AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS- u. LIEFERBEDINGUNGEN der Fa. HDT–Haus der Technik Handelsges.m.b.H.

1. Allgemeines

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen haben ausschließliche Gültigkeit, sofern und soweit die Parteien im Einzelfall keine anderslautende schriftliche Vereinbarung treffen. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbe- stätigung durch die Fa. HDT GmbH zustande. Sämtliche Änderungen sind in einem Nachtragfestzuhalten und durch beide Parteien rechtswirksam zu unterzeichnen.

2. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend und werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Erste Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Entwurfsarbeiten werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertrag rechtsgültig zustande kommt. Kostenvoranschläge, Pläne, Skizzen und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Muster-Präsentationen und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum von Fa. HDT GmbH. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisens Kopierens, bedarf der ausdrück- lichen Zustimmung von Fa. HDT GmbH. Bei Nicht - Bestellung sind alle Pläne und technischen Unterlagen unverzüglich an Fa. HDT GmbH zurückzugeben.

3. Preis- und Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten, sofern nicht durch die Auftragsbestätigung anders vereinbart, netto ab Werk und verstehen sich ausschließlich Verpackung. Die Zahlung ist, soweit nicht anders vereinbart, bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der Fa. HDT GmbH zu leisten. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden die privatbanküblichen Sollzinsen berechnet.
Die vereinbarten Zahlungstermine sind vom Kunden auch einzuhalten, wenn Transport, Anlieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme aus Gründen, welche Fa. HDT GmbH nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglichen. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Verrechnung mit irgendwelchen Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. 
Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung im Rückstand, so ist die Fa. HDT GmbH ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen, die Fabrikation einzustellen oder versandbereite Lieferungen zurückzubehalten.

4. Eigentumsvorbehalt

Fa. HDT GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist Fa. HDT GmbH zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch Fa. HDT GmbH gelten nicht als Rücktritt von einem nicht erfüllten Vertrag.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens seitens des Bestellers berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

Wird der Liefergegenstand vom Besteller eingebaut und erwirbt er deswegen Alleineigentum durch Verbindung, so sind sich die Vertrags- parteien darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes des verbundenen Liefergegenstandes Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Die aus der Verbindung entstehende neue Sache gilt als Vorbehalts-Liefergegenstand im Sinne dieser Bestimmung; auf einen Miteigentums- anteil finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.


Der Besteller hat die Vorbehaltsware sofort nach Erhalt gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Einbruch und Wassergefahren angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln.

5. Lieferung

Wir liefern unversichert ab Werk, sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, wobei Teillieferungen zulässig sind.
Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, die notwendigen technischen Unterlagen des Kunden vollständig bei Fa. HDT GmbH eingelangt, die vereinbarten Zahlungen und Sicherheiten geleistet sowie die erforderlichen behördlichen Bewilligungen erteilt sind.
Die Lieferfrist verlängert sich, wenn Umstände verursacht durch Force Majeure die Einhaltung der Lieferfrist verhindern, wobei Fa. HDT GmbH verpflichtet ist, derartige Verzögerungen dem Besteller umgehend mitzuteilen.
Wir haften nur für Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche im Übrigen sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen.
Die Lieferfrist verlängert sich des Weiteren, wenn der Kunde die Bestellung nachträglich abändert oder mit seinen vertraglichen Pflichten im Rückstand ist, insbesondere wenn er die notwendigen Unterlagen nicht rechtzeitig liefert, die vereinbarten Zahlungen oder Sicherheiten nicht rechtzeitig leistet oder mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand ist.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten sowie bei Überschreitung der Zahlungsfristen die privatbank- üblichen Sollzinsen in Rechnung gestellt.

6. Gefahrenübergang und Abnahme

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zu- fälligen Beschädigung (Verschlechterung) geht spätestens mit der Absendung der Liefergegen- stände auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Dies gilt auch, wenn Fa. HDT GmbH auch noch andere Leistungen, z.B. Übersendungskosten oder Anfuhr und Montage, übernommen hat.
Verzögert sich die Absendung durch das Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Die Abnahme der Lieferung gilt als erfolgt, wenn vom Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen bei einzelnen Maschinen bzw. innerhalb von zwei Monaten bei ganzen Anlagen, gerechnet vom Tag der Ablieferung, begründete schriftliche Mängelrüge erhoben wird.
Die Abnahme gilt des Weiteren als erfolgt, wenn der Besteller seine Mitwirkung an einer verein- barten gemeinsamen Abnahmeprüfung verweigert oder ein den Tatsachen entsprechendes Abnahme- protokoll nicht unterzeichnet. 
Die Fa. HDT GmbH hat spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme die notwendigen Informationen in Form von Betriebsanleitungen, Zeichnungen etc... bereitzustellen, die dem Besteller erlauben, die Lieferung in Betrieb zu nehmen, zu betreiben und zu warten.

7. Gewährleistung und Mängelhaftung

Für die Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die innerhalb von sechs Monaten seit Inbetriebnahme nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstands unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsan- sprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremd- erzeugnisses zustehen.

Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährfrist.
Es wird keine Mängelhaftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, mangelhafte Wartung, fehlerhafte Angaben des Bestellers, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, nachträgliche Abnutzung, Missachtung von Betriebsvorschriften, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung – ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten bzw. mangelhafte Fundamente, etc...
Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesser- ungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Betriebssicherheit, von denen der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
Der Lieferer kann die Beseitigung der Mängel verweigern, solange der Besteller seine Verpflicht- ungen nicht erfüllt. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängelhaftung geltend zu machen, ist ausgeschlossen, wenn der Besteller den Liefer- gegenstand weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.
Fa. HDT GmbH übernimmt keine Haftung, soweit der Besteller oder Dritte unsachgemäß Nacher- füllungs-, Änderungs- sowie Instandsetzungs- arbeiten an dem Liefergegenstand vornimmt bzw. durchführen lässt.
Will der Besteller wegen eines Rechts- und/oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Soweit sich aus der nachfolgenden Regelung nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, un- erlaubter Handlung sowie deliktischer Haftung und Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausge- schlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb des Liefergegenstandes sowie für Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns.
Wurde eine Gesamtanlage von Fa. HDT GmbH ge- liefert, jedoch Teile durch andere Firmen, infolge eines direkten Auftrags des Bestellers, so entfällt insoweit unsere eigene Haftung.
Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestim- mungen bestehen in keinem Fall vertragliche oder deliktische Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

8. Recht des Bestellers auf Rücktritt

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden anerkannten oder nachgewiesenen Mangels im Sinne der Lieferbedingungen ergebnislos hat verstreichen lassen.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
Der Lieferer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern.

9. Montage

Ist für den Liefergegenstand Montage durch den Lieferer vereinbart, so gelten für diese die besonderen Montagebedingungen.
Insofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, übernimmt der Besteller bei Montageausführungen die elektrischen Installationsarbeiten, sowie das Verlegen von Wasserzu- und ableitungen. Evtl. erforderliche Mauerwerks-, Beton-, Bruch-, Ausgieß- und Verputzarbeiten sind ebenfalls vom Besteller zu übernehmen. 

10. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das für den Sitz der Fa. HDT GmbH zuständige Gericht. Fa. HDT GmbH ist jedoch berechtigt, auch am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.